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Wußtet Ihr eigentlich...

Dieses Thema im Forum "Dies & Das" wurde erstellt von Ruhrpottpreuße, Juli 14, 2013.

  1. Amberg

    Amberg Super-Moderator z.D. / Sponsor AbzeichenSumo AbzeichenSponsorNeu

    Echt interessant die Geschichte um die Mädels!
    Vielen Dank, Thomas.
    Gruß
    Wolfgang
     
  2. kb_rir2

    kb_rir2 Sehr aktives Mitglied / Sponsor AbzeichenUser AbzeichenSponsorNeu

    Auch rechtsrheinisch !!!, was Bayern betrifft (Wie man einmal mehr sieht, wird Bayern einfach immer vergessen !!)

    Man kann die "Volljährigkeits- bzw. Ehemündigkeitsfrage" (westlich de sog. "Hajnal-Linie") eigentlich immer nur im Zusammenhang mit den landesüblichen Bestimmungen über Besitz und "Ansässigmachung [Bayern]" betrachten. Das hat dazu geführt, dass es in unseren Breiten (also westlich dieser Linie, die etwa vom Ostrand der baltischen Staaten südwestlich bis Dalmatien verläuft) die Eheschließungen im Schnitt automatisch bei 25 Jahren oder später lagen. Gleichzeitig gab es einen relativ hohen Prozentsatz von Unverheirateten (Ledigen), weil sie im Gestrüpp der umfangreichen Bestimmungen gegen "unnütze Heiraten" hängen geblieben waren. Pfarrer, die "derlei Bettler, Stationierer, Kermesierer, Landstörtzer, Sondersieche und Jakobsbrüder" trauten, wurden im Konfliktfall dazu verurteilt, die Unterhaltskosten zu tragen.

    Hinsichtlich der Volljährigkeit kann ich jedenfalls aus der eigenen Familiengeschichte sagen, dass mein Ur-Ur-Großvater 1844 mit 17 Jahren !! zum Bürgermeister unserer Gemeinde bestimmt/ernannt worden ist. Ich konnte das zunächst nicht glauben, es war aber so.
    Meine Erklärung ist, dass er als Hofbesitzer (trotz unehelicher Geburt !) und mit dem "Vermächtnis" seines sehr angesehen gewesenen Großvaters dieses Amt antreten konnte. Vermutlich lag es aber auch daran, dass er lesen und schreiben konnte (Bayern verlangte zu dieser Zeit, dass Bürgermeister lesen und schreiben können!).
    Fazit: Formal lag damals die sogenannte Volljährigkeit für Männer in Bayern bei 25 Jahren. Für sogenannte "Minderjährige" gab es jedoch einen breiten Spielraum, wenn die Absprachen unter den Familien bzw. die Vormünder ihr "placet" gegeben haben.
     
  3. Maxim

    Maxim Sehr aktives Mitglied AbzeichenUser AbzeichenSponsorNeu

    Moin Joseph,
    Ich dachte immer, in Bayern hätte bis 1900 der Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis von 1756 Gültigkeit beansprucht.
     
  4. kb_rir2

    kb_rir2 Sehr aktives Mitglied / Sponsor AbzeichenUser AbzeichenSponsorNeu

    Hier noch eine kleine Ergänzung, die mich selbst verblüfft hat.

    Mit Stand von 1868 galten , was die "Ehemündigkeit" o.ä. betrifft, immer noch die jeweiligen "Landrechte.
    Hier die damals noch gültigen Bestimmungen:
    Ehemündigkeit.png Hinsichtlich des bayerischen Landrechts bin ich wirklich "baff".

    Wie oben bereits erwähnt, gab es eine ganze Batterie von Erfordernissen für die Zulassung zur Verheiratung. Hochinteressant ist die seitenlange juristische Ausarbeitung zur Frage, ob ein noch nicht gemusterter Wehrpflichtiger, der (mutmaßlich) nicht tauglich ist/sein wird, von der Militärbehörde eine "Heiratslizenz" erhalten kann.
    Wahre "Bremsen" für eine Heirat waren im zumindest katholischen Teil Bayerns die kirchlichen Einschränkungen, wie hier zu sehen ist. Ich vermute, das war auch das Heiratshindernis für meine Ur-Ur-Ur-Großmutter. Die beiden erhielten keinen sog. kirchlichen "Dispens", obwohl sie nach heutiger Rechtslage nur weitschichtig miteinander verwandt waren.
    ehehindernisse.jpg

    Gruß
    Joseph
     
    Zuletzt bearbeitet: Feb. 20, 2025
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  5. kb_rir2

    kb_rir2 Sehr aktives Mitglied / Sponsor AbzeichenUser AbzeichenSponsorNeu

    Ja, der sog. "Kreittmayr" steht für das klassische bayerische Landrecht (s.o.). Dieser Codex galt im Kurfürstentum einschließlich Oberpfalz. Für einzelene Gebiete (Franken), Städte etc. gab es weitgehende Sonderrechte [In den ehemaligen bayerischen Stammesgebieten wie Tirol, Innkreis und Land ob der Enns galt wohl auch österreichisches Recht]. Das "französische Recht" (wörtl. Übersetzung des code civil) galt im pfälzischen Teil, hatte aber Auswirkung auch auf den rechtsrheinischen Teil, da in Rechtsfragen zwischen Pfalz und Bayern i.d.R. jeweils der code civil in Anwendung kam.
    Im obigen Fall beziehe ich mich auf das
    "bayerische Gesetz über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 18. April 1868."
    Dieses Gesetz fußte nicht auf dem Kreittmayr, sondern war aus der damals gültigen bayerischen Verfassung abgeleitet.
     
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  6. wogen64

    wogen64 Sehr aktives Mitglied AbzeichenUser

    Wenn es genehm ist. gebe ich mal meinen Senf dazu. :)
     

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